Die Änderungen im Einzelnen

Sportboote bis 20 Meter Länge

Der Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen berechtigt nunmehr zum Führen von Fahrzeugen bis zu einer Länge von 20 Metern ohne besonderen Nachweis der Streckenkunde. Diese Regelung gilt automatisch auch für die Inhaber bereits erteilter Sportbootführerscheine. Eine Umschreibung der alten Führerscheine ist nicht zwingend erforderlich, jedoch möglich, falls gewünscht.

Auf dem Rhein findet diese Regelung keine Anwendung. Internationale Vorgaben für den Rhein ermöglichen keine Ausnahme von den bisherigen Regelungen der Fahrerlaubnispflicht. Hier dürfen auch weiterhin mit dem Sportbootführerschein nur Fahrzeuge bis zu einer Länge von 15 Metern geführt werden. Das BMVI bemüht sich, auch hier eine Öffnung der Längenbegrenzung zu erreichen.

Auf den Seeschifffahrtsstraßen wird es weiterhin keine Längenbegrenzung geben.

Scheckkarten

Der neue Führerschein wird, wie bereits andere Befähigungsnachweise in der Schifffahrt, ab dem 01.01.2018, im Scheckkartenformat ausgestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt erteilen die Sportbootverbände nach erfolgreicher Prüfung noch die nach bisherigem Muster gültigen Führerscheine.

Es wird künftig eine Führerscheinkarte geben, in der der jeweilige Geltungsbereich, entweder Seeschifffahrtsstraßen oder Binnenschifffahrtsstraßen oder beide vermerkt sind.

Die Führerscheinkarte wird dem Bewerber innerhalb von 10 Tagen nach erfolgreich abgeschlossener Prüfung zugestellt. Während dieser 10 Tage können die Bewerber die Fahrerlaubnis mithilfe eines vorläufigen Sportbootführerscheins nachweisen.

Verfahrensänderungen

Die Bewerber um einen Sportbootführerschein können ihre Anträge auf Zulassung zur Prüfung bis zu einer Woche vor dem gewünschten Prüfungstermin einreichen.

Die theoretische und die praktische Prüfung können zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgelegt werden. Bisher war das nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. So kann beispielsweise die praktische Sportbootführerscheinprüfung während einer Urlaubsreise und die theoretische Prüfung zu Hause abgelegt werden. Beide Teilprüfungen (Theorie und Praxis) müssen jedoch bei einem Prüfungsausschuss desselben Verbandes innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden, sonst gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Prüfungen zum Erwerb des Sportbootführerscheins mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen können nun auch im Ausland abgenommen werden. Für den Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen ist das bislang schon möglich gewesen.

Neue Gebührenordnung

Die Gebühren für den Sportbootführerschein sind für den Bewerber transparenter geworden. Nebenkosten, wie Raum- und Reisekosten der Prüfer, sind bereits in den Gebührensätzen der neuen Verordnung enthalten. Damit sind die für den Führerschein entstehenden Kosten für den Bewerber von Anfang an kalkulierbar.

Keine Änderungen der Prüfungsinhalte

Die Prüfungsinhalte haben sich nicht geändert. Die Ausbildungsstätten/Sportbootschulen müssen ihre Ausbildung nicht vollständig überarbeiten. Es gibt marginale Änderungen, die redaktioneller Natur sind, wie beispielsweise die Bezeichnung der Führerscheine. Die Änderungen werden auf der Internetseite der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung, dem Elektronischen Wasserstraßen- Informationsservice (ELWIS), unter https://www. elwis.de/Freizeitschifffahrt/fuehrerscheininformationen/ index.html bekannt gemacht. Sie können auch schriftlich beim BMVI, Bürgerservice unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! angefordert werden.

Flyer des BMVI

Quelle: BMVI